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Ratgeber · Stand 29. August 2026

Registrierkassen­pflicht: was ab 2028 kommen soll

Das Bundesfinanzministerium hat am 7. August 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Danach sollen Betriebe mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz ab 2028 eine elektronische Kasse mit TSE führen. Ein Gesetz ist das noch nicht — hier steht, was drinsteht und was offen ist.

Referentenentwurf · noch kein Gesetz Quelle · Bundesfinanzministerium Verbändeanhörung · endete 13.08.2026

Was der Entwurf vorsieht

Der Referentenentwurf trägt den Bearbeitungsstand 5. August 2026 und wurde am 7. August veröffentlicht. Alles Folgende steht so im Entwurf — verbindlich wird es erst, wenn Kabinett, Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.

1 Elektronische Kasse ab 100.000 € UmsatzWer die Grenze überschreitet, soll ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter TSE einsetzen müssen. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG — nicht allein der Barumsatz.
2 Gelten soll das ab dem 1. Januar 2028Der Entwurf knüpft an Besteuerungszeiträume an, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Für die meisten Betriebe wäre das der 1. Januar 2028.
3 Wer die Grenze später erstmals reißt, bekommt ZeitNach dem Entwurf beginnt die Pflicht dann erst ab dem 1. April des Folgejahres. Wer die Grenze schon 2027 überschreitet, wäre dagegen ab dem 1. Januar 2028 erfasst.
4 Bis dahin bleibt die offene Ladenkasse erlaubtAm geltenden Recht ändert der Entwurf nichts. Wer heute ohne elektronische Kasse arbeitet, tut das weiterhin rechtmäßig — eine Pflicht zur Registrierkasse gibt es aktuell nicht.

Stand des Verfahrens

Wo der Entwurf gerade steht

7. August 2026Referentenentwurf veröffentlicht
13. August 2026Verbändeanhörung beendet, 33 Stellungnahmen veröffentlicht
Kabinettsbeschlusssteht aus
Bundestag und Bundesratsteht aus
1. Januar 2028im Entwurf vorgesehener Start

Solange der Kabinettsbeschluss fehlt, kann sich an jeder Zahl in diesem Entwurf noch etwas ändern.

Die 100.000-Euro-Grenze im Detail

Gesamtumsatz, nicht BarumsatzDer Entwurf verweist auf § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG. Damit zählt der gesamte Jahresumsatz — wer überwiegend Karte kassiert, liegt also nicht automatisch darunter.
Ausnahmen sind noch nicht geregeltZu möglichen Ausnahmen liegt bislang nur ein Diskussionsentwurf für eine Verordnung vom 22. Juli 2026 vor. Der hat keine Rechtswirkung und ist kein verlässlicher Planungsstand.
Für Mietwagen ist ab 2029 mehr geplantEin weiterer Entwurfsparagraf (§ 146c AO) sieht für Mietwagenunternehmen ab 2029 zusätzliche Aufzeichnungspflichten vor. Taxis sind davon nicht erfasst.

Im Entwurf vorgesehener Start:

01.01.2028

Wer schon heute mit einer TSE-Kasse arbeitet, wäre von der geplanten Pflicht nicht betroffen — für ihn ändert sich nichts. Wer noch mit offener Ladenkasse arbeitet, hat jetzt Zeit, sich das in Ruhe anzusehen, statt kurz vor Jahresende 2027 unter Druck umzustellen.

Was sich beim Beleg ändern soll

Die viel diskutierte Bonpflicht verschwindet nach dem Entwurf nicht — sie wechselt das Medium.

Der Papierbon soll nicht mehr Pflicht seinDie Belegausgabepflicht in Papierform soll zum 1. Januar 2028 entfallen. Der Bon muss dann nicht mehr automatisch gedruckt und angeboten werden.
Dafür kommt die elektronische BereitstellungAn die Stelle des Papierbons soll eine Pflicht treten, den Beleg elektronisch bereitzustellen — etwa als QR-Code, Download oder digitale Zustellung.
Wer einen Papierbeleg will, bekommt ihnDer Anspruch auf eine Quittung nach § 368 BGB bleibt unberührt. Gäste und Kunden können also weiterhin einen Beleg auf Papier verlangen.

Welche Sanktionen der Entwurf vorsieht

Die folgenden Beträge stehen im Referentenentwurf. Sie gelten erst, wenn das Gesetz so beschlossen wird.

Bis 25.000 € — keine Kasse trotz PflichtWer der geplanten Kassenpflicht unterliegt und kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE einsetzt, begeht nach dem Entwurf eine Ordnungswidrigkeit.
Bis 5.000 € — Verstoß gegen BelegpflichtenFür Verstöße gegen die Belegpflichten sieht der Entwurf einen eigenen, deutlich niedrigeren Rahmen vor als für die Kassenpflicht selbst.
2.500 bis 250.000 € — VerzögerungsgeldWer angeforderte Daten nicht fristgerecht bereitstellt, riskiert ein Verzögerungsgeld. Für die Verlagerung von Aufzeichnungen ins Ausland ohne Bewilligung nennt der Entwurf 2.500 bis 100.000 €.
Neuer Straftatbestand § 374a AODer Entwurf stellt Einsatz, Bewerben und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für Kassensysteme unter Strafe — mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, auch ohne dass eine Steuerhinterziehung nachgewiesen wird.

Was du jetzt tun kannst

1 Prüfen, auf welcher Seite der Grenze du stehstNimm dafür deinen Jahresumsatz insgesamt, nicht nur die Bareinnahmen. Wer klar über 100.000 € liegt, sollte den Entwurf im Blick behalten. Im Zweifel klärt das deine Steuerberatung in fünf Minuten.
2 Nichts überstürzen — es ist noch kein GesetzAngebote, die dir „die neue Kassenpflicht“ heute schon als beschlossene Sache verkaufen, gehen über den tatsächlichen Stand hinaus. Verbindlich wird der Entwurf erst nach Kabinettsbeschluss und Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
3 Wenn du ohnehin umstellst, nicht bis Ende 2027 wartenEine Kasse einzuführen dauert nicht lange, aber sie einzurichten und das Team einzuarbeiten schon. Wer das im laufenden Betrieb macht statt unter Frist, hat es deutlich leichter. Wie die TSE funktioniert, steht hier ›

Häufig gestellte Fragen

Ist die Registrierkassenpflicht schon beschlossen?

Nein. Stand 29. August 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 7. August 2026 vor. Die Verbändeanhörung endete am 13. August 2026 mit 33 veröffentlichten Stellungnahmen. Einen Kabinettsbeschluss gibt es bisher nicht, Bundestag und Bundesrat haben sich noch nicht damit befasst.

Ab wann soll die Kassenpflicht gelten?

Der Entwurf knüpft an Besteuerungszeiträume an, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Für die meisten Betriebe wäre das der 1. Januar 2028. Eine Pflicht ab 2027, wie sie in älteren Beiträgen steht, sieht der aktuelle Entwurf nicht vor.

Ab welchem Umsatz soll die Pflicht greifen?

Nach dem Entwurf ab mehr als 100.000 € Umsatz im Jahr. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG — also nicht allein der Barumsatz. Wer überwiegend Kartenzahlungen annimmt, liegt damit nicht automatisch unterhalb der Grenze.

Ist die offene Ladenkasse dann verboten?

Heute ist die offene Ladenkasse weiterhin zulässig. Käme der Entwurf unverändert durch, wäre sie ab 2028 für Betriebe oberhalb der 100.000-€-Grenze keine Option mehr. Unterhalb der Grenze bliebe sie nach dem Entwurf möglich.

Was gilt, wenn ich die Grenze erst später überschreite?

Nach dem Entwurf beginnt die Pflicht dann ab dem 1. April des folgenden Jahres. Wer die Grenze bereits 2027 überschreitet, wäre dagegen direkt ab dem 1. Januar 2028 erfasst.

Fällt die Bonpflicht weg?

Die Pflicht, einen Beleg in Papierform auszugeben, soll zum 1. Januar 2028 entfallen. An ihre Stelle soll eine Pflicht treten, den Beleg elektronisch bereitzustellen. Der Anspruch auf eine Quittung nach § 368 BGB bleibt bestehen — wer einen Papierbeleg verlangt, bekommt ihn also weiterhin.

Gibt es Ausnahmen für kleine Betriebe?

Über die 100.000-€-Grenze hinaus gibt es bisher keine verbindliche Ausnahmeregelung. Zu einer möglichen Ausnahmeverordnung existiert nur ein Diskussionsentwurf vom 22. Juli 2026, der keine Rechtswirkung entfaltet.

Was kostet die Umstellung auf eine Kasse mit TSE bei PayPoint?

Die Hardware-Sets beginnen bei 1.199 € einmalig. Die zertifizierte Cloud-TSE buchst du im Basis-Tarif für 15 € pro Monat dazu (12 Monate Laufzeit); in den Tarifen Pro und Enterprise ist sie bereits enthalten. Alle Varianten stehen im Preis-Konfigurator.

Stand dieser Seite: 29. August 2026. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 7. August 2026 (Bearbeitungsstand 5. August 2026). Der Text gibt den Entwurfsstand wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.

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